Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wetter Gruppe
1. Geltungsbereich
1.1. Die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (nachstehend AGB) gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche Abmachungen, ergänzende oder abweichende Bestimmungen vereinbart worden sind.
1.2. Die AGB finden auf allen Rechtsbeziehungen zwischen der H. Wetter AG und ihren Kunden Anwendung.
1.3. Abweichungen und Ergänzungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von der H. Wetter AG ausdrücklich offeriert oder ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
2. Anerkennung
2.1. Mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer-, Service- oder Werkvertrages anerkennt der Besteller die Verbindlichkeit der AGB und der besonderen Vertragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des Kunden sind explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Kunden in eine Bestellung oder «Auftragsbestätigung» des Kunden integriert worden sind oder anderweitig der H. Wetter AG mitgeteilt worden sind.
3. Anwendbares Recht und Rangordnung
3.1. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt schweizerisches Recht.Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung. Als Vertragsgrundlage gelten im Übrigen die jeweils aktuellen SIA Normen und die Richtlinien des SZFF, IFB, SFHF und SZS.
3.2. Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandeile, so gilt die Rangordnung der SIA Norm 118, Art. 21 mit folgender Änderung: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der H. Wetter AG gehen der SIA Norm 118 und den übrigen Normen des SIA sowie weiteren Normen anderer Fachverbände vor, sofern sie nicht zwingendem Recht widersprechen.
4. Offerten und Zustandekommen von Verträgen
4.1. Alle Offerten erfolgen schriftlich und sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
4.2. Sämtliche Preislisten und Offertunterlagen der H. Wetter AG sind stets freibleibend und stellen keine verbindliche Offerte dar.
4.3. Der Besteller verpflichtet sich die H. Wetter AG über allfällige spezielle behördliche Vorschriften, andere bestehende Normen und Richtlinien sowie über besondere Anforderungen der Bauteile und bauliche Voraussetzungen hinreichend zu informieren (z. B. Schienenverkehr, Stromleitung, Brandschutz, Blitzschutz). Die Aufwendungen sind nicht in den Offertpreisen enthalten.
4.4. Bei offerierten Ausschreibungen von Fachplanern wird davon ausgegangen, dass die ausgeschriebenen / offerierten Leistungen fachgerecht geprüft und dem heutigen Stand der Technik entsprechen.
5. Auftragsbestätigung
5.1. Alle Bestellungen werden von der H. Wetter AG nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt.
5.2. Der Besteller muss unsere Auftragsbestätigung schriftlich rückbestätigen. Ist der Besteller mit der Auftragsbestätigung nicht einverstanden, hat er dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Rückbestätigung oder Rüge innerhalb von 10 Tagen, gilt sie als angenommen.
5.3. Die Auftragsbestätigung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und geht dieser vor.
5.4. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
6. Preise
6.1. Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken und ohne Mehrwertsteuer.
6.2. Es gelten die Materialpreise zum Zeitpunkt der Offertstellung. Treten eventuelle Teuerungen oder Minderungen für Rohstoffe, Energie, Frachten bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unseres Einkaufspreises oder Selbstkosten, sind wir berechtigt unverzüglich Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Weiter werden Preisanpassungen nach KBOB-Index abgerechnet. Die Berechnungsgrundlagen liefern der Indexstand bei der Angebotsangabe und der Indexstand bei der definitiven Bestellung des Materials nach genehmigten Plänen bzw. Stücklisten.
6.3. Bei Pauschalpreisen werden keine weiteren Abzüge (z. B. Bauwesenversicherung, Strom- und Wasserkosten, etc.) anerkannt.
6.4. Arbeitsstunden erhöhen sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen für Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit. Ein dem Bauherrn gewährter Rabatt wird für Regiearbeiten nicht berücksichtigt; des Weiteren hat der Bauherr kein Recht auf einen Rückbehalt.
7. Im Preis nicht inbegriffen:
7.1. Mehrlieferungen, die von unserem Leistungsverzeichnis abweichen.
7.2. Entstandene Mehrkosten, infolge bauseits verschuldeten Unterbruchs und wegen fehlenden baulichen Voraussetzungen, wie z.B. nicht bereitgestellte Bodenplatte etc.
7.3. Oberflächenschutz fertig behandelter und montierter Bauteile gegen Beschädigung und Verschmutzung am Bau.
7.4. Erstellen neuer Konstruktionspläne ab Index B, infolge nachträglicher Änderung genehmigter Pläne.
7.5. Planungsmassnahmen, die nicht zu den ausgeschriebenen Positionen notwendig sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.6. Absturzsicherungen wie Netze, erforderliche Gerüstarbeiten, Schutzgeländer oder Abdeckungen für die Ausführung unserer Arbeiten oder zum Schutz von Personen und Sachen sind SUVA-konform bauseits zur Verfügung zu stellen.
7.7. Kosten für Beseitigung von Bauverschmutzungen oder Beschädigungen sowie Nachjustierarbeiten, die während der Bauzeit an montierten Bauteilen eintreten, fallen nicht unter Garantie und werden ausdrücklich nur unter Kostenfolge ausgeführt.
7.8. Bei automatischen Anlagen sind die elektrischen Zu- und Verteilleitungen, Verteildosen, Kabelbriden usw. im Preis nicht inbegriffen und sind bauseits durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen.
7.9. Wenn nicht in der Offerte anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht enthalten:
- Brandschutzmassnahmen und Blitzschutz in Abklärungen mit Behörden
- Spitz- und Maurerarbeiten für die Montage der Bauteile
- Zuputzarbeiten, Anschlussprofile und Anschlusskittfugen an die bauseitigen Gebäudeteile
- Schneeräumung und Bauschuttentfernung zur Freihaltung des Montageplatzes
- Lieferung und Montage der Schliess-Zylinder und Lesegeräte
- Strom (220V / 380V) und Wasser sind im Preis ebenfalls nicht inbegriffen und bauseitig in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen.
- das Versetzen der Einlegeplatten gemäss Verlegeplan H. Wetter AG bauseits
- Stahlstützen sind bauseitig kraftschlüssig zu untergiessen
- Abdeckarbeiten für Brandschutzbeschichtungen am Bau sind bauseitig zu erstellen und die Austrocknungszeiten vom Hersteller sind dabei zu beachten (ca. 2 - 3 Wochen).
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden vereinbarte Skonti hinfällig.
8.2. Abzüge, die im Vertrag nicht kostenmässig aufgeführt sind, werden nicht anerkannt.
8.3. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Verzögerungen eintreten, die nicht von der H. Wetter AG verschuldet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
8.4. Zahlungskonditionen
bis 20'000.00
Konditionen: 30 Tage netto
20'000.00 bis 100'000.00 CHF Auftragswert
Konditionen: 50 % fällig bei Bestellung innert 30 Tagen
50 % nach Rechnungsstellung 30 Tage netto
Ab 100'000.00 CHF bis 500'000.00 CHF Auftragswert
Konditionen: 30 % bei Auftragserteilung innert 10 Tagen
30 % fällig bei Montagebeginn innert 10 Tagen
30 % fällig bei Montageende innert 10 Tagen
10 % nach Abnahme und Rechnungsstellung 30 Tage netto
Ab 500'000 CHF Auftragswert
Konditionen: 30 % bei Auftragserteilung innert 10 Tagen
30 % fällig bei Montagebeginn innert 10 Tagen
10 % nach 1/3 Montagezeit / Datum gemäss Terminprogramm Werkvertrag
15 % nach 2/3 Montagezeit / Datum gemäss Terminprogramm Werkvertrag
10 % bei Montageende innert 10 Tagen
5 % nach Rechnungsstellung innert 30 Tagen netto
9. Ausführung im Allgemeinen
9.1. Der Besteller hat die H. Wetter AG über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von den branchenüblichen abweichen, schriftlich zu informieren.
9.2. Soweit in unserer Offerte oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich zugesichert, können ausgeschriebene Produkte durch andere, gleichwertige Produkte ersetzt werden.
10. Montage
10.1. Die Höhenkote (Meterrisse) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut und sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, die durch ungenügende oder falsche Markierung entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.2. Der Baustellenzustand muss einen ungehinderten Montageablauf garantieren. Ein Montageunterbruch bleibt vorbehalten. Entstehen daraus Wartezeiten oder zusätzliche Etappierungen, werden diese zum Regietarif verrechnet.
10.3. Die Baustelle muss mit dem Camion, dem Pneukran und/oder anderen Hebemitteln, wie z. B. Hebebühnen bis zum Montageort, eben befahrbar sein.
10.4. Ausreichend Lagermöglichkeiten für Materialien und Baustelleneinrichtung müssen in Nähe des Montageortes zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich sollte genügend Platz für den Umschlag vorhanden sein.
11. Pläne
11.1. Die Ausführungspläne werden zur Einsichtnahme vorgelegt und sind mit der Unterschrift des Bestellers zu versehen und innert 5 Tagen kontrolliert an uns zu retournieren.
11.2. Die eingetragenen Schwellenhöhen, Lichtmasse, Durchfahrtsmasse und Kotenhöhen gelten als verbindlich.
11.3. Erfolgt innert 5 Tagen keine schriftliche Plangenehmigung, so werden die Liefertermine entsprechend angepasst.
11.4. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart worden ist, werden Revisionspläne nur auf Datenträger und gegen Kostenentschädigung abgegeben. Planungsänderung nach Planungsfreigabe werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
11.5. Die H. Wetter AG ist Eigentümerin aller der ihr ausgehändigten Pläne. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung der H. Wetter AG weder kopiert noch vervielfältigt werden. Die Aushändigung an Drittpersonen ist ohne schriftliche Genehmigung der H. Wetter AG ebenfalls untersagt.
12. Termine
12.1. Allgemein: Für Terminverzögerungen, infolge unvorhergesehener Hindernisse wie Streiks, Aussperrungen, Boykott, verspätete Lieferungen der Unterlieferanten sowie Fälle höherer Gewalt sowie vorbehältlich der Einhaltung der vereinbarten Akontozahlungen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden bzw. werden die Termine verlängert.
12.2. Planung: Die Architekten- und Ingenieurpläne sind bei Auftragserhalt auszuhändigen. Dem Unternehmer ist zur Erfüllung seiner Leistungen eine angemessene Frist (In Abhängigkeit vom Detailierungsgrad und Projektvolumen) für die Planung einzuräumen.
12.3. Lieferung: Nach erfolgter Klarstellung aller Details und nach erfolgter Plangenehmigung wird der Liefertermin neu festgelegt. Treten während der Ausführung Änderungswünsche auf, die vom Leistungsverzeichnis abweichen, so ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
12.4. Montage: Bei ungenügenden technischen Angaben, die Planänderungen oder Vertragskorrekturen zur Folge haben, ist der Montagetermin entsprechend zu verlängern.
Montagezeitverlängerungen, infolge schlechter Witterungsverhältnisse und infolge hinderlicher Arbeitsvoraussetzungen bleiben auf den Fertigstellungstermin vorbehalten.
Extreme Witterungsverhältnisse wie Schnee, Kälte und Regen, berechtigen die H. Wetter AG die Montagearbeiten zu unterbrechen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich in diesem Fall entsprechend.
12.5. Die H. Wetter AG akzeptiert generell keine Konventionalstrafen.
12.6. Sollten z. B zur Termineinhaltung zusätzliches Personal notwendig sein, darf die H. Wetter AG jederzeit Subunternehmer für ihre Arbeiten beiziehen und zwar ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Bauherrschaft.
13. Abnahme
13.1. Bei Meldung der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller sofort abzunehmen.
13.2. Erfolgt innert 10 Tagen nach Fertigstellungsmeldung keine schriftliche Abnahme, so gilt das Werk oder die Lieferung als abgenommen.
13.3. Bei grösseren Objekten erfolgt eine provisorische Bauabnahme, die in einem provisorischen Abnahmeprotokoll festgehalten wird (vgl. dazu SIA Norm 118, Art. 26).
13.4. Nach abgeschlossener Montage sämtlicher Einbauteile (z. B Türen, Fenster, Tore, Oberlichter) am Bau geht das Risiko auf Schäden an den Besteller über.
13.5. Bei Herstellung ohne Montage erfolgt die Abnahme am Herstellungsort.
13.6. Bau- und Endreinigung erfolgen bauseits
13.7. Bei feuerverzinkten Bauteilen können Farbdifferenzen (Wolken) entstehen und stellen keinen Mangel dar.
14. Service- und Wartungsarbeiten
14.1. Für Service und Wartungsarbeiten kann der Besteller mit der H. Wetter AG einen Service- und Wartungsvertrag abschliessen. Die Reparatur- und Wartungsleistungen der H. Wetter AG können dem Vertragsformular entnommen werden.
15. Haftung und Gefahrentragung
15.1. Die H. Wetter AG gewährt auf die gelieferten Produkte die gleiche Garantie, wie sie von den entsprechenden Lieferanten gewährt wird.
15.2. Für die Ausführung werden 2 Jahre für offene Mängel und fünf Jahre für verdeckte Mängel garantiert. Für offene Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Jahren. Verdeckte Mängel müssen sofort nach der Entdeckung angezeigt werden (bis max. 5 Jahre nach der Abnahme), widrigenfalls das Werk trotz dieser Mängel als genehmigt gilt und das Mängelrügerecht entfällt.
15.3. Die Gewährleistung beginnt mit dem Abnahmedatum.
15.4. Bei jedem Mangel hat der Besteller zunächst einzig das Recht, von der H. Wetter AG die Beseitigung des Mangels innerhalb von ca. 2 Monaten Frist zu verlangen (bei witterungsbedingter Beseitigung können längere Fristen beansprucht werden). Soweit die H. Wetter AG Mängel innerhalb der vom Besteller angesetzten Frist nicht behebt, ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl auf Verbesserung zu beharren, sofern nicht übermässige Kosten (müssen der H. Wetter AG vorgängig kommuniziert werden) im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR verursacht werden, auf Minderung zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten.
15.5. Wünscht der Kunde eine Anzahlungsgarantie, so wird diese bei der Schlussrechnung nach Aufwand verrechnet
15.6. Optische Mängel werden nach Richtlinien der Verbände beurteilt.
15.7. Bei Farbausbesserungen (z. B. Glimmer- und helle Farben) am Bau, werden Farbunterschiede / Glimmerunterschiede auftreten. Dies stellt keinen Mangel dar.
15.8. Farbunterschiede für alle sichtbaren Materialien aufgrund von Etappierungen stellen keinen Mangel dar.
16. Haftung, Gefahrentragungen und Haftungsausschluss
16.1. Nutzen und Gefahr gehen bei Montageleistungen nach Abnahme des Werkes auf den Besteller über.
16.2. Liefert die H. Wetter AG das Werk franko Baustelle, gehen Nutzen und Gefahr nach dem Ablad des Werkes, an dem von der Bauleitung bezeichnetet Ort auf den Bauherrn über.
16.3. Die H. Wetter AG haftet nicht für Mängel, die der Besteller selbst verschuldet hat.
16.4. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist die H. Wetter AG von seiner Haftpflicht befreit, sofern es sich nicht um versteckte Mängel im Sinne von Art. 370 Abs. 1 OR handelt.
16.5. Die H. Wetter AG haftet in keinem Fall für (I) leichte Fahrlässigkeit, (II) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenem Gewinn, (III) und auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen. Des Weiteren haftet die H. Wetter AG nicht für Schäden, die auf unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer Liefergegenstände oder Dienstleistungen oder auf eine ungenügende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.
17. Versicherungen
17.1. Für die H. Wetter AG gilt während der Montage nur die übliche Betriebshaftpflicht.
AXA Versicherungen AG
General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur
Vers. Police-Nr.: 14.689.474
Vers.-Summe: Personen- und Sachschäden: 20 Mio (inkl. Feuer + Explosion)
Selbstbehalt: 1'000.- bei Sachschäden
17.2. Für weitere Versicherungen ist der Besteller verantwortlich.
18. Gerichtsstand und Gültigkeit
18.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und H. Wetter AG ist in jedem Fall der Gerichtsstand Baden.
18.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.
Stand: 01. Juni 2020. Die H. Wetter AG behält sich vor, jederzeit Änderungen der vorliegenden AGB ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen.